RS Vwgh 2003/11/20 2000/09/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2003
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1151;
ABGB §1166;
AÜG §4 Abs1;
AÜG §4 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

Rechtssatz

Der (wirtschaftliche) Wert (hier) der Fenster im Verhältnis zum Wert der Arbeit ist selbst für eine Abgrenzung von Werk- und Kaufvertrag nicht entscheidend, ist für die Einordnung eines Vertrages als Werkvertrag - im Gegensatz zum Kaufvertrag - doch wesentlich die Herstellung einer den besonderen Bedürfnissen und Wünschen des Bestellers gemäß zu fertigende Sache (individuelle Sache; vgl. die bei Dittrich/Tades, ABGB, 34. Auflage 1994, Seite 1468, E 1, und E 9, E 11a und 11b wiedergegebene Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090173.X04

Im RIS seit

24.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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