Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Marvan als Schriftführer in der Strafsache gegen Philipp H***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Februar 2012, GZ 122 Hv 120/10a-211, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Marvan als Schriftführer in der Strafsache gegen Philipp H***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Februar 2012, GZ 122 Hv 120/10a-211, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil wurde über Philipp H***** für die bereits durch Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 20. Dezember 2012, AZ 15 Os 106/11v, in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall, 15 StGB (I.A. und I.B.2.), des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und Abs 2 erster und zweiter Fall StGB (II.1.), des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 2 Z 1 und 2, 15 StGB (II.2.) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II.5.) eine Freiheitsstrafe verhängt (zur überflüssigen Wiederholung der rechtskräftigen Schuldsprüche des ersten Urteils s Lendl, WK-StPO § 260 Rz 33).Mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil wurde über Philipp H***** für die bereits durch Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 20. Dezember 2012, AZ 15 Os 106/11v, in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall, 15 StGB (römisch eins.A. und römisch eins.B.2.), des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins und Absatz 2, erster und zweiter Fall StGB (römisch zwei.1.), des Verbrechens der schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz 2, Ziffer eins und 2, 15 StGB (römisch zwei.2.) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch zwei.5.) eine Freiheitsstrafe verhängt (zur überflüssigen Wiederholung der rechtskräftigen Schuldsprüche des ersten Urteils s Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 33).
Die von der kassatorischen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs betroffenen weiteren Taten, die von der Anklagebehörde als Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und 2 Z 3 StGB, der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB qualifiziert worden waren, schied das Schöffengericht „zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen“ aus (ON 210 S 3).Die von der kassatorischen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs betroffenen weiteren Taten, die von der Anklagebehörde als Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins und 2 Ziffer 3, StGB, der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 erster Fall StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB qualifiziert worden waren, schied das Schöffengericht „zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen“ aus (ON 210 S 3).
Dagegen wendet sich die ausschließlich auf Z 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen wendet sich die ausschließlich auf Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, die in Thailand verbüßte Auslieferungshaft sei zu Unrecht nicht als Vorhaft angerechnet worden, macht er lediglich ein Berufungsvorbringen geltend (§ 283 Abs 2 zweiter Satz StPO; Ratz, WK-StPO § 283 Rz 5).Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, die in Thailand verbüßte Auslieferungshaft sei zu Unrecht nicht als Vorhaft angerechnet worden, macht er lediglich ein Berufungsvorbringen geltend (Paragraph 283, Absatz 2, zweiter Satz StPO; Ratz, WK-StPO Paragraph 283, Rz 5).
Auch die vom Schöffengericht von Amts wegen vorgenommene - zulässige - Verfahrensausscheidung (§ 36 Abs 4 StPO) ist mit Sanktionsrüge (Z 11) nicht zu bekämpfen (Oshidari, WK-StPO § 37 Rz 13). Im Übrigen haben die Tatrichter - der Beschwerde zuwider - für diese verfahrensleitende Verfügung auch eine Begründung, nämlich die Vermeidung von Verzögerungen gegeben.Auch die vom Schöffengericht von Amts wegen vorgenommene - zulässige - Verfahrensausscheidung (Paragraph 36, Absatz 4, StPO) ist mit Sanktionsrüge (Ziffer 11,) nicht zu bekämpfen (Oshidari, WK-StPO Paragraph 37, Rz 13). Im Übrigen haben die Tatrichter - der Beschwerde zuwider - für diese verfahrensleitende Verfügung auch eine Begründung, nämlich die Vermeidung von Verzögerungen gegeben.
Die von der Beschwerde befürchtete „Gefahr einer noch höheren Gesamtstrafe“ ist fallbezogen schon angesichts des Verbots der reformatio in peius nicht gegeben (§ 290 Abs 2 StPO; Fabrizy, StPO11 § 290 Rz 8). Im Übrigen ist eine Zusatzstrafe bei nachträglicher Verurteilung so zu bemessen, dass die Summe der Strafen jener Strafe entspricht, die bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen wäre (§ 40 StGB).Die von der Beschwerde befürchtete „Gefahr einer noch höheren Gesamtstrafe“ ist fallbezogen schon angesichts des Verbots der reformatio in peius nicht gegeben (Paragraph 290, Absatz 2, StPO; Fabrizy, StPO11 Paragraph 290, Rz 8). Im Übrigen ist eine Zusatzstrafe bei nachträglicher Verurteilung so zu bemessen, dass die Summe der Strafen jener Strafe entspricht, die bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen wäre (Paragraph 40, StGB).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E101146European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0150OS00062.12Z.0627.000Im RIS seit
09.07.2012Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012