RS Vfgh 2006/12/1 B554/05

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Veröffentlicht am 01.12.2006
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
PrivatradioG §6, §9
VfGG §88

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen die neuerliche Abweisung der Berufung gegen die rechtskräftige Versagung der Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes mangels Legitimation; fehlende Beschwer mangels nachteiliger Veränderung der durch den erstinstanzlichen Bescheid geschaffenen unanfechtbaren Rechtslage

Rechtssatz

Unanfechtbarkeit der Versagung der Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk für das Versorgungsgebiet "Vorarlberg" nach Ablehnung der Beschwerdebehandlung mit B v 09.10.02, B138/02 ua, und Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit B v 17.12.02.

Einer neuerlichen Behandlung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung der Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet "Vorarlberg" steht die Rechtskraft der Abweisung dieses Antrages durch den im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheid des Bundeskommunikationssenates (BKS) vom 14.12.01 entgegen. Dennoch hat die belangte Behörde im Ersatzbescheid vom 31.03.05 (nach aufhebendem Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofs aufgrund der Beschwerde eines Mitbewerbers) die Berufung neuerlich abgewiesen und in Bezug auf den Beschwerdeführer einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen (die Berufung abweisenden) Bescheid erlassen. Sie hat damit aber die durch den erstinstanzlichen Bescheid geschaffene (unanfechtbare) Rechtslage nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert, ihm fehlt daher die Beschwer und damit die Beschwerdelegitimation.

Kostenzuspruch für einen Schriftsatz an die lizenzinnehabende beteiligte Partei.

Entscheidungstexte

  • B 554/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.12.2006 B 554/05

Schlagworte

Rundfunk, Privatradio, VfGH / Legitimation, Verwaltungsverfahren, Berufung, Rechtskraft, Ersatzbescheid, VfGH / Kosten, VfGH / Beteiligter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B554.2005

Dokumentnummer

JFR_09938799_05B00554_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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