TE OGH 2012/8/22 1Nc40/12s

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Veröffentlicht am 22.08.2012
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 8/12x anhängigen Rechtssache der klagenden Parteien Ludwig M*****, und anderer gegen (unter anderem) die beklagte Partei Republik Österreich, wegen Amtshaftung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung der Eingabe, soweit darin Amtshaftungsansprüche geltend gemacht werden, sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht St. Pölten als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Für den Kläger ist zu 8 P 181/98k des Bezirksgerichts Urfahr-Umgebung ein Sachwalter bestellt, zu dessen Wirkungskreis unter anderem die Vertretung des Betroffenen vor Gerichten gehört. Ungeachtet seiner mangelnden Prozessfähigkeit erhob der Kläger, der sich auch als Vertreter mehrerer anderer „klagenden Parteien“ bezeichnet, beim Landesgericht Linz Klage unter anderem gegen die Republik Österreich wegen pflichtwidrigen Verhaltens von Organen des Landesgerichts und Oberlandesgerichts Linz.

Das Landesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof iSd § 9 Abs 4 AHG zur Bestimmung eines anderen Gerichts vor.Das Landesgericht Linz legte den Akt dem Obersten Gerichtshof iSd Paragraph 9, Absatz 4, AHG zur Bestimmung eines anderen Gerichts vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahren erfasst (vgl für das Verfahrenshilfeverfahren RIS-Justiz RS0050123 [T1]; Schragel, AHG³ Rz 255). Das trifft auch auf eine verbesserungsbedürftige, jedoch als Amtshaftungsklage erkennbare Eingabe zu, insbesondere wenn die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 6 ZPO vorliegen (1 Nd 7/02; 1 Nc 31/03d). Somit ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz als zuständig zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung der Eingabe, soweit diese Amtshaftungsansprüche betrifft, zu bestimmen.Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil der Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahren erfasst vergleiche für das Verfahrenshilfeverfahren RIS-Justiz RS0050123 [T1]; Schragel, AHG³ Rz 255). Das trifft auch auf eine verbesserungsbedürftige, jedoch als Amtshaftungsklage erkennbare Eingabe zu, insbesondere wenn die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 6, ZPO vorliegen (1 Nd 7/02; 1 Nc 31/03d). Somit ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz als zuständig zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung der Eingabe, soweit diese Amtshaftungsansprüche betrifft, zu bestimmen.

Textnummer

E101907

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0010NC00040.12S.0822.000

Im RIS seit

12.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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