Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB, AZ 021 Hv 138/06z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB, AZ 021 Hv 138/06z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
§ 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- oder des Rechtsmittelverfahrens, nicht des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme (vgl zuletzt 13 Ns 13/12h). Im Übrigen nennt der Antrag keinen Delegierungsgrund (RIS-Justiz RS0059503).Paragraph 39, Absatz eins, StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- oder des Rechtsmittelverfahrens, nicht des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme vergleiche zuletzt 13 Ns 13/12h). Im Übrigen nennt der Antrag keinen Delegierungsgrund (RIS-Justiz RS0059503).
Textnummer
E101823European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0140NS00052.12A.0903.000Im RIS seit
04.10.2012Zuletzt aktualisiert am
04.10.2012