RS Vwgh 2003/11/24 2003/10/0254

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Veröffentlicht am 24.11.2003
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art15 Abs1;
NatSchG Krnt 2002 §4 litb;
NatSchG Krnt 2002 §53;
NatSchG Krnt 2002 §9 Abs1;

Rechtssatz

Das Verlangen, eine naturschutzrechtliche Bewilligung unter dem Gesichtspunkt der Flüssigkeit des Verkehrs auf einer Bundesstraße an Auflagen zu binden, bezieht sich auf naturschutzgesetzlich nicht erfasste (und zulässigerweise auch nicht erfassbare) Regelungsgegenstände. Die Interessen der Flüssigkeit des Verkehrs auf einer Bundesstraße sind nicht von der Naturschutzbehörde zu wahren; sie können daher weder einen Grund für die Versagung der beantragten Bewilligung noch einen Grund für die Vorschreibung von Auflagen bilden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003100254.X01

Im RIS seit

25.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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