RS Vwgh 2003/11/25 2002/11/0054

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Veröffentlicht am 25.11.2003
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L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten

Norm

KAO Krnt 1999 §48 Abs1 litc;
KAO Krnt 1999 §9 Abs2;

Rechtssatz

Die medizinische Behandlung in Anstaltsambulanzen hat zufolge § 48 Abs. 1 lit. c Krnt KAO 1999 gegenüber der so genannten extramuralen medizinischen Versorgung der Bevölkerung subsidiären Charakter. Aus diesem subsidiären Charakter folgt, dass bei der Beurteilung des Bedarfes nach medizinischen Leistungen im nicht stationären Bereich privater erwerbswirtschaftlich geführter Ambulatorien die Kapazitäten von Ambulanzen öffentlicher Krankenanstalten nicht herangezogen werden (Hinweis E 4.10.2000, 99/11/0318; E 29.4.2003, 98/11/0318).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110054.X03

Im RIS seit

08.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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