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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §28 Abs2;Rechtssatz
Um von einem Verlangen iSd § 28 Abs. 2 FSG 1997 sprechen zu können, bedarf es einer unmissverständlichen Aufforderung der Behörde im Rahmen einer Verfahrensanordnung, der Ausfolgungswerber möge die Nachweise über eine verkehrspsychologische Untersuchung vorlegen. (Hier: Eine solche unmissverständliche Aufforderung ist jedoch im vorliegenden Fall schon auf Grund der Wortwahl ("Sie werden daher ersucht, ... mitzuteilen, ...") in dem Schreiben der Behörde nicht zu erblicken.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002110170.X02Im RIS seit
19.12.2003