Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Hon.-Prof. Dr. Kuras als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG) in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien, vertreten durch Dr. Josef Milchram ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner Österreichischer Genossenschaftsverband als Fachverband der Kreditgenossenschaften nach dem System Schutze-Delitzsch, 1013 Wien, Löwelstraße 14, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung nach § 54 Abs 2 ASGG, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Hon.-Prof. Dr. Kuras als weitere Richter (Senat gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG) in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien, vertreten durch Dr. Josef Milchram ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner Österreichischer Genossenschaftsverband als Fachverband der Kreditgenossenschaften nach dem System Schutze-Delitzsch, 1013 Wien, Löwelstraße 14, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Obersten Gerichtshof am 13. September 2012 zu 8 ObA 20/12t gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.
Nach Einlangen der Vorabentscheidung wird das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt werden.
Text
Begründung:
Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass die vom Geltungsbereich des Kollektivvertrags für die Angestellten der gewerblichen Kreditgenossenschaften erfassten teilzeitbeschäftigten Angestellten, die weniger als 80 % der Normalarbeitszeit beschäftigt sind, das Recht haben, die Kinderzulage im Fall des Vorliegens der im Kollektivvertrag angeführten Voraussetzungen nicht lediglich nach Maßgabe des Ausmaßes ihrer Teilzeitbeschäftigung aliquotiert berechnet ausbezahlt zu erhalten, sondern ungekürzt. Er bringt dazu zusammengefasst vor, dass die vom Geltungsbereich des Kollektivvertrags erfassten Teilzeitbeschäftigten gegenüber den Vollzeitbeschäftigten im Zusammenhang mit der Berechnung und Auszahlung der Kinderzulage insbesondere auch vor dem Hintergrund des Art 4 der EU-Richtlinie über Teilzeitarbeit (gemeint: § 4 der zwischen den europäischen Sozialpartnern geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit vom 6. 6. 1997, die mit der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. 12. 1997 durchgeführt wird) diskriminiert würden.Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass die vom Geltungsbereich des Kollektivvertrags für die Angestellten der gewerblichen Kreditgenossenschaften erfassten teilzeitbeschäftigten Angestellten, die weniger als 80 % der Normalarbeitszeit beschäftigt sind, das Recht haben, die Kinderzulage im Fall des Vorliegens der im Kollektivvertrag angeführten Voraussetzungen nicht lediglich nach Maßgabe des Ausmaßes ihrer Teilzeitbeschäftigung aliquotiert berechnet ausbezahlt zu erhalten, sondern ungekürzt. Er bringt dazu zusammengefasst vor, dass die vom Geltungsbereich des Kollektivvertrags erfassten Teilzeitbeschäftigten gegenüber den Vollzeitbeschäftigten im Zusammenhang mit der Berechnung und Auszahlung der Kinderzulage insbesondere auch vor dem Hintergrund des Artikel 4, der EU-Richtlinie über Teilzeitarbeit (gemeint: Paragraph 4, der zwischen den europäischen Sozialpartnern geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit vom 6. 6. 1997, die mit der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. 12. 1997 durchgeführt wird) diskriminiert würden.
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand des ebenfalls gemäß § 54 Abs 2 ASGG geführten Verfahrens 8 ObA 20/12t ist die vergleichbare Problematik der Regelung des § 22 (iVm § 21 Abs 2) des Kollektivvertrags für Angestellte der Banken und Bankiers. Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 13. 9. 2012 dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt und das Verfahren bis zum Einlangen der Vorabentscheidung gemäß § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt. Die Beantwortung dieser Fragen ist auch für den hier zu entscheidenden Antrag maßgeblich. Die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs wird über den Anlassfall hinaus zu beachten sein, weshalb das vorliegende Verfahren aus prozessökonomischen Gründen zu unterbrechen ist (9 Ob 59/11h; RIS-Justiz RS0110583 ua).Gegenstand des ebenfalls gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG geführten Verfahrens 8 ObA 20/12t ist die vergleichbare Problematik der Regelung des Paragraph 22, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2,) des Kollektivvertrags für Angestellte der Banken und Bankiers. Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 13. 9. 2012 dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt und das Verfahren bis zum Einlangen der Vorabentscheidung gemäß Paragraph 90 a, Absatz eins, GOG ausgesetzt. Die Beantwortung dieser Fragen ist auch für den hier zu entscheidenden Antrag maßgeblich. Die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs wird über den Anlassfall hinaus zu beachten sein, weshalb das vorliegende Verfahren aus prozessökonomischen Gründen zu unterbrechen ist (9 Ob 59/11h; RIS-Justiz RS0110583 ua).
Schlagworte
ArbeitsrechtTextnummer
E102068European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:009OBA00037.12Z.0924.000Im RIS seit
24.10.2012Zuletzt aktualisiert am
24.10.2012