TE OGH 2012/10/11 2Ob177/12m

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Veröffentlicht am 11.10.2012
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** S*****, vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei DI J***** S*****, vertreten durch Mag. Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen 3.528,13 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26. Juni 2012, GZ 44 R 303/12b-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO liegen nicht vor, weil es sich um eine - vom Berufungsgericht vertretbar beantwortete - Frage der Vertragsauslegung im Einzelfall handelt. Es kann daher auf sich beruhen, ob es sich um eine familienrechtliche Sache iSv § 49 Abs 2 lit 2b JN handelt.Die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegen nicht vor, weil es sich um eine - vom Berufungsgericht vertretbar beantwortete - Frage der Vertragsauslegung im Einzelfall handelt. Es kann daher auf sich beruhen, ob es sich um eine familienrechtliche Sache iSv Paragraph 49, Absatz 2, lit 2b JN handelt.

Textnummer

E102122

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0020OB00177.12M.1011.000

Im RIS seit

02.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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