RS Vwgh 2003/11/25 2002/11/0141

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Veröffentlicht am 25.11.2003
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Index

E1E
E6J
59/04 EU - EWR
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

11997E043 EG Art43;
61998CJ0238 Hocsman VORAB;
ÄrzteG 1998 §27 Abs8;
ÄrzteG 1998 §4 Abs3 Z1;
ÄrzteG 1998 §4 Abs7;
ÄrzteG 1998 §5;

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des Art. 43 EG können sich nur Angehörige eines anderen Mitgliedstaates auf die Vorschrift berufen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften können sich auch Inländer, die einen gemeinschaftsrechtlich relevanten Sachverhalt erfüllen (z.B. Erwerb eines ausländischen Diploms), ihrem Heimatstaat gegenüber auf die durch das Gemeinschaftsrecht gewährten Vorteile berufen. Ein solcher Fall lag dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 14. September 2000, Rs C-238/98, Hugo Fernando Hocsman, zugrunde. Bei Fehlen einer gemeinschaftsrechtlichen Anknüpfung ist die Behandlung von Inländern als interner Sachverhalt gemeinschaftsrechtlich unerheblich. (Hier: Der Bf hat den Grad M.B.B.Ch. in Ägypten erworben und wurde im Jahr 2001 österreichischer Staatsbürger. Es fehlt jeder gemeinschaftsrechtliche Bezug, da der Bf auf keine in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Diplome oder in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübte berufliche Tätigkeit als Arzt oder Facharzt verweisen kann. Der Bf kann sich demnach nicht auf eine unmittelbar aus Art. 43 EG abgeleitete Verpflichtung zur Prüfung der Vergleichbarkeit seiner durch Nachweise und Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten berufen.)

Gerichtsentscheidung

EuGH 61998J0238 Hocsman VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110141.X02

Im RIS seit

08.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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