RS Vwgh 2003/11/25 2002/11/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2003
beobachten
merken

Index

L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
17 Vereinbarungen gemäss Art 15a B-VG

Norm

B-VG Art15a;
KAO Krnt 1999 §9 Abs2;
Landeskrankenanstaltenplan Krnt 2000;
Reform Gesundheitswesen Krankenanstaltenfinanzierung 1997 - 2000;

Rechtssatz

Der Kärntner Großgeräteplan 2000 (Abschnitt B der Anlage zur Verordnung LGBl. Nr. 36/2000) nennt die Zahl der Großgeräte in Akut-Krankenanstalten insgesamt und in Art. 15a-Krankenanstalten (Fonds-Krankenanstalten). Er enthält keine Festlegungen für Großgeräte im extramuralen Bereich, zu dem die Verwendung eines Großgerätes in einem selbständigen Ambulatorium zu zählen wäre. Der Kärntner Großgeräteplan steht damit nicht im Widerspruch zu dem im Zeitpunkt seiner Erlassung geltenden Österreichischen Großgeräteplan im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000, BGBl. I Nr. 111/1997, der selbständige Ambulatorien keinen bindenden Planungen unterworfen hat, sondern für den extramuralen Bereich nur den Ist-Zustand an Großgeräten festgestellt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110032.X02

Im RIS seit

24.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten