TE OGH 2012/10/23 1Nc49/12i

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Veröffentlicht am 23.10.2012
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 6 Nc 10/12s anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers G***** K*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Beim Landesgericht Innsbruck ist ein Verfahren über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen den Bund anhängig. Diese Ansprüche werden unter anderem aus Entscheidungen des Oberlandesgerichts Innsbruck abgeleitet.

Das Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.Das Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klagsführung vorangehendes Verfahren erfasst (RIS-Justiz RS0050123 [T2]), ist im konkreten Fall erfüllt.

Textnummer

E102401

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0010NC00049.12I.1023.000

Im RIS seit

09.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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