RS Vwgh 2003/11/25 2003/17/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2003
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/17/0197

Rechtssatz

Wie sich aus § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG ergibt, kommt die Einstellung eines Verfahrens über die Säumnisbeschwerde nach dieser Gesetzesstelle nur in Frage, wenn "der Bescheid erlassen wird" oder "vor Einleitung des Vorverfahrens erlassen wurde". Mit diesen Formulierungen nimmt der letzte Satz des § 36 Abs. 2 VwGG auf die beiden ersten Sätze dieser Gesetzesbestimmung Bezug. Es muss also jener Bescheid nachgeholt worden sein, mit dessen Erlassung die belangte Behörde bis zur Beschwerdeerhebung säumig war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003170196.X02

Im RIS seit

02.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten