RS Vwgh 2003/11/25 2003/11/0240

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2003
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nach § 7 Abs. 1 Z. 2 FSG 1997 genügt es nicht, dass die Begehung weiterer schwerer strafbarer Handlungen bloß nicht ausgeschlossen werden kann. Es muss vielmehr DIE ANNAHME BEGRÜNDET sein, dass der Betreffende sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werde (Hinweis E 23.4.2002, 2002/11/0019).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003110240.X02

Im RIS seit

25.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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