RS Vwgh 2003/11/25 2002/11/0054

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Veröffentlicht am 25.11.2003
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L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten

Norm

KAO Krnt 1999 §9 Abs2 lita;

Rechtssatz

In § 9 Abs. 2 lit. a Krnt KAO 1999 ist festgelegt, auf welches bereits bestehende Versorgungsangebot bei der Bedarfsprüfung abzustellen ist. Dass dann, wenn weitere niedergelassene Ärzte oder Einrichtungen Kassenverträge erhielten, ein Bedarf an der Errichtung des geplanten selbständigen Ambulatoriums allenfalls zu verneinen wäre, ist für die Beurteilung der Bedarfsfrage nach der geltenden Rechtslage nicht maßgebend. Ist ein Bedarf im Hinblick auf das zu berücksichtigende Versorgungsangebot iSd § 9 Abs. 2 lit. a Krnt KAO 1999 zu bejahen, kann nach der dargestellten Rechtslage der Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium nicht mit der Begründung abgewiesen werden, dieser Bedarf könne durch Schaffung weiterer Kassenarztstellen gedeckt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110054.X05

Im RIS seit

08.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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