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L08017 Vereinbarungen nach Art 15a B-VG TirolNorm
KAO Krnt 1999 §9 Abs2;Rechtssatz
Krankenanstalten in der Form eines selbständigen Ambulatoriums fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 1 der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 6. Juni 2000, mit der der Kärntner Landes-Krankenanstaltenplan 2000 einschließlich des Kärntner Großgeräteplanes 2000 erlassen wird, LGBl. Nr. 36/2000. In Art. 5 Abs. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000, BGBl. I Nr. 111/1997, wird die Bedarfsprüfung im Einklang mit dem Bundes- und dem Landeskrankenanstaltenplan nur für die Krankenanstalten gemäß Art. 2 angeordnet, zu denen selbständige Ambulatorien nicht gehören. Eine gleichartige Bestimmung findet sich nunmehr in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 60/2002. § 1 der Verordnung LGBl. Nr. 36/2000 steht damit im Einklang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002110054.X04Im RIS seit
08.01.2004