Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Jänner 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Prieth in der Strafsache gegen * K* und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster und fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten * F* gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 10. Juni 2024, GZ 36 Hv 23/24t-27.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Jänner 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Prieth in der Strafsache gegen * K* und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster und fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten * F* gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 10. Juni 2024, GZ 36 Hv 23/24t-27.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch B./ und demzufolge auch in dem die Angeklagte F* betreffenden Strafausspruch aufgehoben, insoweit eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache dazu an das Landesgericht Wiener Neustadt verwiesen.
Mit ihrer Berufung wird die Angeklagte F* auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche des Mitangeklagten * K* wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 SMG (A./I./), der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Satz SMG (A./II./1./ und 2./) sowie „des“ Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster (vgl US 8) und fünfter Fall (zur Ausgestaltung dieser Tatvarianten als kumulatives Mischdelikt vgl aber RIS-Justiz RS0116676 [T4, T7]), Abs 4 Z 3 SMG (A./III./) enthält, wurde * F* des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 und 4 erster Fall StGB (B./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche des Mitangeklagten * K* wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, SMG (A./I./), der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Satz SMG (A./II./1./ und 2./) sowie „des“ Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster vergleiche US 8) und fünfter Fall (zur Ausgestaltung dieser Tatvarianten als kumulatives Mischdelikt vergleiche aber RIS-Justiz RS0116676 [T4, T7]), Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A./III./) enthält, wurde * F* des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz 2 und 4 erster Fall StGB (B./) schuldig erkannt.
[2] Soweit vorliegend von Bedeutung, haben danach von Anfang 2021 bis zum 22. Jänner 2024 in F* und an anderen Orten
A./III./ * K* vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, zumindest 13.100 Gramm (brutto) beinhaltend insgesamt zumindest 1.190 Gramm reines THCA, welches der 29,75-fachen Grenzmenge entspricht, sowie 90 Gramm reines Delta-9-THC, welches der 4,5-fachen Grenzmenge entspricht, Abnehmern in einer Vielzahl von im Urteil dargestellten Verkaufshandlungen gewinnbringend überlassen, wobei er die Straftat nach § 28a Abs 1 SMG in Bezug auf das Suchtgift in einer das 25-Fache der Grenzmenge (insgesamt etwa das 34,25-Fache der Grenzmenge) übersteigenden Menge beging;A./III./ * K* vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, zumindest 13.100 Gramm (brutto) beinhaltend insgesamt zumindest 1.190 Gramm reines THCA, welches der 29,75-fachen Grenzmenge entspricht, sowie 90 Gramm reines Delta-9-THC, welches der 4,5-fachen Grenzmenge entspricht, Abnehmern in einer Vielzahl von im Urteil dargestellten Verkaufshandlungen gewinnbringend überlassen, wobei er die Straftat nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG in Bezug auf das Suchtgift in einer das 25-Fache der Grenzmenge (insgesamt etwa das 34,25-Fache der Grenzmenge) übersteigenden Menge beging;
B./ * F* Vermögensbestandteile in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert erworben, sonst an sich gebracht, besessen, umgewandelt und sonst verwendet, obwohl sie zur Zeit des Erlangens wusste, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit, nämlich dem zu A./III./ beschriebenen Suchtgifthandel ihres Lebensgefährten * K* herrühren, indem sie das Geld für den Lebensunterhalt der Familie aufwendete.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus Z 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – berechtigt. [3] Die dagegen aus Ziffer 5 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – berechtigt.
[4] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zeigt im Ergebnis zutreffend auf, dass die Konstatierung, wonach die Beschwerdeführerin das durch den Suchtgifthandel des Mitangeklagten K* erwirtschaftete Geld, über das sie jederzeit faktisch verfügen konnte, für den gemeinsamen Lebensunterhalt „verwendete und ausgab“ (US 10), offenbar unzureichend begründet geblieben ist. Der Schöffensenat stützte sich (US 12 f) insoweit auf die Angaben der beiden Angeklagten in der Hauptverhandlung (ON 27 S 3 ff und S 14 ff), welchen aber ein in diese Richtung gehender Aussageinhalt nicht entnommen werden kann. [4] Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zeigt im Ergebnis zutreffend auf, dass die Konstatierung, wonach die Beschwerdeführerin das durch den Suchtgifthandel des Mitangeklagten K* erwirtschaftete Geld, über das sie jederzeit faktisch verfügen konnte, für den gemeinsamen Lebensunterhalt „verwendete und ausgab“ (US 10), offenbar unzureichend begründet geblieben ist. Der Schöffensenat stützte sich (US 12 f) insoweit auf die Angaben der beiden Angeklagten in der Hauptverhandlung (ON 27 S 3 ff und S 14 ff), welchen aber ein in diese Richtung gehender Aussageinhalt nicht entnommen werden kann.
[5] Damit bieten die Verfahrensergebnisse keine tragfähige Grundlage für die Annahme einer Tathandlung im Sinn des § 165 Abs 2 StGB. [5] Damit bieten die Verfahrensergebnisse keine tragfähige Grundlage für die Annahme einer Tathandlung im Sinn des Paragraph 165, Absatz 2, StGB.
[6] Nichts anderes ergibt sich – der Vollständigkeit halber bemerkt – unter dem Blickwinkel ersparter Aufwendungen, stellen diese doch keine Vermögensbestandteile dar (§ 165 Abs 6 letzter Halbsatz StGB). [6] Nichts anderes ergibt sich – der Vollständigkeit halber bemerkt – unter dem Blickwinkel ersparter Aufwendungen, stellen diese doch keine Vermögensbestandteile dar (Paragraph 165, Absatz 6, letzter Halbsatz StGB).
[7] Urteilsaufhebung wie im Spruch ersichtlich ist die Folge (§ 285e StPO), womit sich ein Eingehen auf die weitere Argumentation der Nichtigkeitsbeschwerde erübrigt. [7] Urteilsaufhebung wie im Spruch ersichtlich ist die Folge (Paragraph 285 e, StPO), womit sich ein Eingehen auf die weitere Argumentation der Nichtigkeitsbeschwerde erübrigt.
[8] Mit ihrer Berufung war die Angeklagte auf die Kassation zu verweisen.
Textnummer
E143290European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00105.24V.0109.000Im RIS seit
22.01.2025Zuletzt aktualisiert am
22.01.2025