RS Vwgh 2003/11/25 2002/11/0223

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2003
beobachten
merken

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/11/0335 E 25. Februar 2003 RS 3

Stammrechtssatz

Für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nach § 7 Abs. 2 FSG 1997 genügt es nicht, dass die Begehung weiterer schwerer strafbarer Handlungen bloß nicht ausgeschlossen werden kann. Es muss vielmehr die Annahme begründet sein, dass der Betreffende für die gesamte Dauer der Entziehungszeit "sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird" (Hinweis E 23. April 2002, 2002/11/0019).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110223.X01

Im RIS seit

19.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten