RS VwGH Erkenntnis 2003/11/25 2002/11/0124

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Veröffentlicht am 25.11.2003
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Rechtssatz

Das Erfordernis einer Prognose künftigen strafbaren Verhaltens war nach der Begründung des E VfGH 11. Oktober 2003, B 1031/02, entscheidend dafür, die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit gemäß § 7 Abs. 2 FSG 1997 als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren.

Im RIS seit
22.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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