RS Vwgh 2003/11/26 2001/20/0457

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Veröffentlicht am 26.11.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat ging (unter anderem) davon aus, dass dem Asylwerber wegen seiner Zugehörigkeit zu den schiitischen Hazara nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe. Dem im März 2001 erstatteten Zusatzbericht des UN-Sonderberichterstatters Kamal Hossain zu dessen fünftem Bericht (E/CN.4/2001/43/Add.1) war zu entnehmen, dass die summarischen Exekutionen und Massaker ein Verhaltensmuster der Taliban erkennen ließen ("a recurrent pattern is manifest"), wobei aus der Zeit nach dem Massaker von Mazar-e Sharif im August 1998 vergleichbare Vorfälle im Mai, August und September 1999, im Jänner, Mai und September 2000, zweimal im Jänner 2001 und zuletzt im Februar 2001 aufgezählt und die Erschießungen von Hazara in Yakawlang im Jänner 2001 näher dargestellt wurden. Zumindest zwei dieser Vorfälle (die Massaker an Hazara am Robatak-Pass im Mai 2000 und in Yakawlang im Jänner 2001) müssen dem unabhängigen Bundesasylsenat schon deshalb bekannt gewesen sein, weil sie in dem von ihm zitierten Gutachten vom 8. März 2001 behandelt waren (vgl. zu diesem Gutachten die Erkenntnisse vom 26. November 2003, Zl. 2001/20/0659 und Zl. 2002/20/0090). Das völlige Fehlen einer Auseinandersetzung mit diesen Ereignissen belastet den angefochtenen Bescheid mit einem (weiteren) Begründungsmangel.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001200457.X04

Im RIS seit

24.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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