RS Vwgh 2003/11/26 2000/13/0211

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Veröffentlicht am 26.11.2003
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §299 Abs2;
UStG 1972 §11 Abs14;
UStG 1972 §21 Abs3;
UStG 1994 §11 Abs14;
UStG 1994 §21 Abs3;

Rechtssatz

Die laut angefochtenem, nach § 299 Abs 2 BAO idF vor dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz BGBl. I Nr. 97/2002 ergangenem Bescheid die Bescheidbehebung ua tragende Begründung des Fehlens der Übereinstimmung zwischen den Rechnungsangaben und den tatsächlich gelieferten Waren erweist sich als stichhaltig. Solcherart kann aber auch keine Rechtswidrigkeit in der aufsichtsbehördlichen Bescheidbehebung durch die belangte Behörde erkannt werden, zumal die in der Beschwerde etwa ins Treffen geführte Möglichkeit der Berichtigung der in Rede stehenden Rechnungen im Zusammenhang mit der Berichtigung der entsprechenden Vorsteuern beim Rechnungsempfänger unter Hinweis auf die - nur hinsichtlich des Streitzeitraumes ab 1. Jänner 1995 maßgebliche - Rechtsprechung des EuGH (Hinweis E 28. November 2002, 98/13/0038) im Zuge des fortgesetzten Abgabenverfahrens zu beurteilen sein wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000130211.X01

Im RIS seit

22.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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