RS Vwgh 2003/11/26 2000/13/0072

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Veröffentlicht am 26.11.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §137 litd;
FinStrG §139;
FinStrG §162 Abs1 lite;
FinStrG §162 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Im Straferkenntnis ist zu begründen, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat. Der Begründungsgegenstand ist auf der Basis konkreter Lebenssachverhalte sachlich und rechtlich nachvollziehbar darzulegen. Mit im Allgemeinen verbleibenden, ein Eingehen auf die Sachverhalte des Einzelfalles unterlassenden Ausführungen lässt sich ein Straferkenntnis nicht so begründen, dass es dem Verwaltungsgerichtshof die ihm obliegende Prüfung auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz ermöglicht (Hinweis E 19. Februar 1997, 96/13/0094).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000130072.X04

Im RIS seit

26.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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