RS Vwgh 2003/11/26 99/20/0449

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Veröffentlicht am 26.11.2003
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §120 Abs1;
StVG §122;

Rechtssatz

In seinem eine Säumnisbeschwerde betreffenden B 14.12.2000, Zl. 2000/20/0293, hat der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick darauf, dass eine Bescheiderlassungspflicht nur bei Administrativbeschwerden im Sinne des § 120 Abs. 1 StVG besteht, ausgeführt, dass für die Qualifizierung eines Anbringens als Administrativbeschwerde oder als Aufsichtsbeschwerde im Sinne des § 122 StVG entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe auf deren Erledigung mittels Bescheides zielt oder damit die Einleitung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen durch die übergeordnete Behörde anstrebt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999200449.X03

Im RIS seit

24.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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