RS Vfgh 2006/12/6 B894/06

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Veröffentlicht am 06.12.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/06 Direkte Demokratie

Norm

B-VG Art41 Abs2
B-VG Art133 Z1
B-VG Art144 Abs3
VolksbegehrenG 1973 §3

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung eines Antrags auf Einleitung eines Volksbegehrens mit der Kurzbezeichnung "Volksabstimmung Türkei-Beitritt" mangels einer auf die Erlassung eines Bundes(verfassungs)gesetzes gerichteten Anregung im Einleitungsantrag

Rechtssatz

Aus Art41 Abs2 B-VG ergibt sich, dass ein Volksbegehren eine Form der Gesetzesinitiative darstellt und daher ausschließlich auf die Fassung eines Gesetzesbeschlusses durch den Nationalrat gerichtet sein kann. Andere Akte des Nationalrates - wie beispielsweise ein Beschluss zur Abhaltung einer Volksabstimmung oder einer Volksbefragung - können nicht direkt mit einem Volksbegehren verlangt werden.

Ein Volksbegehren kann nicht nur in Form eines Gesetzesantrages sondern auch in Form einer Anregung, ein Gesetz zu erlassen, eingeleitet werden. Allerdings muss auch eine derartige "Anregung" erkennbar auf die Erlassung eines Bundes(verfassungs)gesetzes gerichtet sein und dessen Inhalt zumindest grob umschreiben. Bereits der Antrag bzw die Anregung selbst muss demnach das Beantragte so präzise erkennen lassen, dass sich beurteilen lässt, ob es sich um eine Angelegenheit der Bundesgesetzgebung handelt (Begründung nicht Teil des Einleitungsantrages, Abstellen auf den Wortlaut des Einleitungsantrages bei Beurteilung der Zulässigkeit).

Der gegenständliche Einleitungsantrag zielt darauf ab, den Nationalrat zu veranlassen, zu einer bestimmten Frage eine Volksabstimmung durchzuführen. Aus dem Wortlaut des Einleitungsantrages geht jedoch nicht hervor, dass in diesem Zusammenhang die Erlassung eines Bundesgesetzes bzw Bundesverfassungsgesetzes angeregt wird. Der in Rede stehende Antrag ist daher nicht auf die Erlassung eines Bundes(verfassungs)gesetzes gerichtet und war somit abzuweisen. Durch diese Entscheidung wurde der Beschwerdeführer folglich nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Einleitung eines Volksbegehrens verletzt.

Keine Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides, keine Willkür.

Keine Abtretung der Beschwerde.

Bei den vom VolksbegehrenG 1973 eingeräumten Rechten handelt es sich lediglich um eine Konkretisierung des Art41 Abs2 B-VG und somit verletzt jede Rechtsverletzung unmittelbar auch Art41 Abs2 B-VG, sodass für eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art133 Z1 B-VG kein Raum mehr bleibt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Volksbegehren, Volksabstimmung, VfGH / Abtretung, Verwaltungsgerichtshof Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B894.2006

Dokumentnummer

JFR_09938794_06B00894_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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