RS Vwgh 2003/11/26 2000/20/0483

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Veröffentlicht am 26.11.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die maßgebliche Frage, ob eine Person mit der behaupteten Lebensgeschichte des Beschwerdeführers "Krio" oder eine Stammessprache (etwa "Kissi") jedenfalls in einem über seine tatsächlichen Kenntnisse hinausgehenden Umfang beherrschen müsste, ist nur von einem Sachverständigen zu lösen (Hinweis: E 8.6.2000, Zl. 99/20/0398). Ohne eine solche sachverständige Beurteilung hätte der unabhängige Bundesasylsenat die Herkunft des Beschwerdeführers aus Sierra Leone mit dem Hinweis auf fehlende Sprachkenntnisse somit noch nicht verneinen dürfen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Spezielle Zuordnung offen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200483.X01

Im RIS seit

25.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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