RS Vwgh 2003/11/26 2000/20/0483

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2003
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §15 Abs3;
AsylG 1997 §21 Abs3;
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57;
FrG 1997 §75 Abs5;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat hat bei der Wiedergabe des Verfahrensganges zwar erwähnt, dass das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer mit dem nach § 8 AsylG 1997 vorgenommenen Ausspruch Abschiebungsschutz gewährt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt hat. Dessen ungeachtet und trotz der nur gegen die Abweisung des Asylantrages erhobenen Berufung hat der unabhängige Bundesasylsenat im angefochtenen Bescheid eine Feststellung über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone getroffen, obwohl er dazu angesichts des rechtskräftigen Ausspruches des Bundesasylamtes nicht zuständig gewesen wäre (Hinweis: zum "contrarius actus" nach gewährtem Refoulement-Schutz E 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256; E 14.1.2003, Zl. 2001/01/0017).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200483.X02

Im RIS seit

25.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten