RS Vfgh 2006/12/6 G151/06

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Veröffentlicht am 06.12.2006
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs5 / Fristsetzung
EStG 1988 §10, §11a, §22

Leitsatz

Keine sachliche Rechtfertigung der einkommensteuerrechtlichen Beschränkung der Steuerbegünstigung für nicht entnommenen Gewinn auf Bezieher von Einkünften aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft unter generellem Ausschluss bilanzierender Bezieher von Einkünften aus selbständiger Arbeit; keine Fristsetzung

Rechtssatz

Aufhebung der Worte "aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb" in §11a Abs1 EStG 1988 idF BGBl I 180/2004.

Im Fall des §11a EStG 1988 geht es nicht etwa um eine allgemeine oder spezielle Investitionsbegünstigung, sondern um eine "Stärkung des Eigenkapitals" in Form einer Steuerermäßigung für einen Teil des Gewinnes, die lediglich unter der Bedingung der (befristeten) Nicht-Entnahme dieses Gewinnteiles steht.

Der Gerichtshof hält es für verfehlt, den Ausschluss der Einkünfte aus selbständiger Arbeit von der vorliegenden Begünstigung mit der (angeblich) in der Regel günstigeren Einkommenssituation von Angehörigen freier Berufe zu rechtfertigen. Unterschiedlichen Einkommensverhältnissen - die zweifellos auch innerhalb der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu finden sind - trägt das Einkommensteuerrecht durch den progressiven Tarif Rechnung. Eine unverhältnismäßige Begünstigung hoher Einkommen schließt §11a EStG 1988 - unabhängig von der Einkunftsart - ohnehin durch die betragsmäßige Begrenzung der Förderung aus.

Dem von der Bundesregierung betonten Wettbewerbsdruck, Umstrukturierungsbedarf und Berufsrisiko sind heute jedenfalls auch die meisten Angehörigen der freien Berufe ausgesetzt.

Eine hohe Anlagenintensität kann durchaus auch bei freien Berufen gegeben sein. Umgekehrt indiziert nicht jeder Bezug von Einkünften aus Gewerbebetrieb automatisch eine hohe Anlagenintensität.

Nichts rechtfertigt es, bilanzierende Dienstleistungsunternehmen gleicher Größe, gleichen Kapitalbedarfes und gleicher Anlagenintensität, die unter gleichen Marktbedingungen tätig sind, im Hinblick auf die hier in Rede stehende steuerbegünstigte Eigenkapitalbildung nur deswegen unterschiedlich zu behandeln, weil die Tätigkeit einkommensteuerlich verschiedenen Einkunftsarten zuzurechnen ist.

Die von der Bundesregierung ins Treffen geführten Steuerbegünstigungen für Investitionen in das Humankapital stehen allen betrieblichen Einkunftsarten offen und können daher nicht den Ausschluss der §22-Einkünfte von der Begünstigung des nicht entnommenen Gewinnes rechtfertigen.

Der Gerichtshof bleibt dabei, dass die Grenzen zwischen den betrieblichen Einkunftsarten, speziell diejenigen zwischen den Einkünften aus Gewerbebetrieb und den Einkünften aus selbständiger Arbeit, fließend und oft zufällig geworden sind und dass sich das betriebswirtschaftliche Umfeld freiberuflicher Tätigkeiten dem von Gewerbebetrieben stark angenähert hat. Unter diesen Umständen ist aber die Beschränkung einer Begünstigung von der Art, wie sie §11a EStG 1988 einräumt, auf die Bezieher von Einkünften aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft unter generellem Ausschluss bilanzierender Bezieher von Einkünften aus selbständiger Arbeit sachlich nicht zu rechtfertigen.

Die Aufhebung der Worte hat zur Folge, dass bei Untätigkeit des Gesetzgebers bilanzierende Steuerpflichtige, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit beziehen, im Rahmen der Veranlagung 2007 die Begünstigung des §11a EStG 1988 in Anspruch nehmen können. Für dieses Jahr steht Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit beziehen und diese durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, die - ebenfalls als Eigenkapitalstärkung und daher als Gegenstück zu §11a leg cit gedachte - neu geschaffene Begünstigung des §10 EStG 1988 (idF BGBl I 101/2006) zu. Würde der Gerichtshof der Anregung der Bundesregierung folgen, wären bilanzierende Bezieher von Einkünften aus selbständiger Arbeit im Jahr 2007 die einzige Gruppe von Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften, die von jeglicher steuerlicher Begünstigung der Eigenkapitalbildung ausgeschlossen wären. Dafür gibt es keine sachliche Rechtfertigung. Der Gerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, warum - im Hinblick auf die (bei Wechsel der Gewinnermittlungsart) für Bezieher von Einkünften aus selbständiger Arbeit nunmehr alternativ in Betracht kommende Begünstigung nach §10 EStG 1988 - die Einbeziehung dieser Gruppe von Steuerpflichtigen in die Begünstigung des §11a EStG 1988 gravierende Abgabenausfälle nach sich ziehen müsste.

(Anlassfall B3334/05, E v 06.12.06, Aufhebung des angefochtenen Bescheides; Quasi-Anlassfälle: B432/06, B687/06, uva, alle E v 26.02.07, sowie B1776/06, E v 11.06.07.).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Einkommensteuer, Einkünfte, Einkunftsarten, Arbeit selbständige, Gewinn nichtentnommener, VfGH / Fristsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:G151.2006

Dokumentnummer

JFR_09938794_06G00151_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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