RS Vwgh 2003/11/26 99/20/0449

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2003
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §120 Abs1;
StVG §122;

Rechtssatz

Die "Petition bzw. Beschwerde" darf nicht schon allein deshalb, weil das damit verfolgte Anliegen auch subjektiv-öffentliche Rechte der Strafgefangenen betreffen konnte, als Administrativbeschwerde verstanden werden. Vielmehr ging es den unterzeichneten Strafgefangenen mit ihrer auch als "Petition" bezeichneten Sammelbeschwerde darum, dass die von ihnen behaupteten Missstände bei der Harnkontrolle künftig abgestellt werden sollten, ohne dass sie damit erkennbar auch das Ziel verfolgten, dass eine jeweils bereits individuell eingetretene Rechtsverletzung bescheidmäßig festgestellt werde. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Strafgefangenen darin ausdrücklich nur die unverzügliche Überprüfung und Einstellung der beanstandeten Vorgangsweise sowie die Vernichtung der bereits erfolgten Aufzeichnungen begehrt haben, ohne gleichzeitig anzuführen, ob die unterzeichneten Strafgefangenen bzw. welche von ihnen schon einer solchen Harnkontrolle mit Videoaufzeichnung unterzogen worden seien.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999200449.X04

Im RIS seit

24.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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