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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §303a Abs2;Rechtssatz
Die im angefochtenen Bescheid rechtlich allein ausgesprochene Rücknahmefiktion eines Wiederaufnahmeantrages, den die Abgabepflichtige nach ihrer als zutreffend zu erkennenden Beurteilung aber gar nicht gestellt hatte, war von vornherein ungeeignet, eine Verletzung des im Beschwerdefall allein verfolgbaren subjektiv-öffentlichen Rechtes darauf zu bewirken, dass ein gestellter Wiederaufnahmeantrag nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen als zurückgenommen erklärt würde. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den Wiederaufnahmeantrag betreffend das Aussetzungsverfahren als zurückgenommen erklärt. Hatte die Abgabpflichtige gar keinen Wiederaufnahmeantrag gestellt, dann kann dieser behördliche Ausspruch ihre Rechtssphäre nicht nachteilig beeinflussen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003130056.X01Im RIS seit
02.03.2004