RS Vwgh 2003/11/26 2003/13/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2003
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303a Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die im angefochtenen Bescheid rechtlich allein ausgesprochene Rücknahmefiktion eines Wiederaufnahmeantrages, den die Abgabepflichtige nach ihrer als zutreffend zu erkennenden Beurteilung aber gar nicht gestellt hatte, war von vornherein ungeeignet, eine Verletzung des im Beschwerdefall allein verfolgbaren subjektiv-öffentlichen Rechtes darauf zu bewirken, dass ein gestellter Wiederaufnahmeantrag nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen als zurückgenommen erklärt würde. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den Wiederaufnahmeantrag betreffend das Aussetzungsverfahren als zurückgenommen erklärt. Hatte die Abgabpflichtige gar keinen Wiederaufnahmeantrag gestellt, dann kann dieser behördliche Ausspruch ihre Rechtssphäre nicht nachteilig beeinflussen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003130056.X01

Im RIS seit

02.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten