RS Vwgh 2003/11/26 2000/18/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2003
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E05100000
E3L E05204020
E3L E20100000
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
59/04 EU - EWR
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

11997E017 EG Art17;
11997E018 EG Art18;
11997E043 EG Art43;
31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art3 Abs1;
31968L0360 Aufhebungs-RL Aufenthaltsbeschränkungen Arbeitnehmer Art2;
31990L0364 Aufenthaltsrecht-RL Art1 Abs1;
31990L0364 Aufenthaltsrecht-RL Art1 Abs2;
31990L0364 Aufenthaltsrecht-RL Art2 Abs2;
EURallg;
FinStrG §35 Abs1;
FinStrG §37 Abs1 lita;
FinStrG §38 Abs1 lita;
PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litf;
PaßG 1992 §15 Abs1;
SGG §12 Abs1;
SGG §16 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/18/0260 E 24. Juli 2002 RS 2 (Hier: Versagung eines Reisepasses. Der Fremde hat, obwohl er wegen Suchtgifthandels und Schmuggels als Beteiligter zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und einer Geldstrafe von S 500.000,-- rechtskräftig verurteilt worden war und nachdem er dem Strafvollzug vorzeitig entlassen worden war, versucht, ca. 1,9 kg Haschisch und 0,2 kg Marihuana von Amsterdam nach Österreich zu schmuggeln. In Anbetracht dieses Fehlverhaltens begegnet die Auffassung der belBeh, dass die in § 14 Abs. 1 lit. f PassG 1992 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist und im Hinblick darauf die Ausstellung eines Reisepasses an den Fremden zu versagen ist, auch unter dem Blickwinkel gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen keinen Bedenken.)

Stammrechtssatz

Aus den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts (11992E008A EGV Art 8a Abs 1, 31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art 3 Abs 1, 31968L0360 Aufhebungs-RL Aufenthaltsbeschränkungen Arbeitnehmer Art 2 und 31990L0364 Aufenthaltsrecht-RL Art 1 Abs 1 und 2 und Art 2 Abs 2) ergibt sich, dass die Entziehung des für einen Inländer ausgestellten Reisepasses und die damit verbundene Einschränkung der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union jedenfalls dann zulässig ist, wenn es sich hiebei um eine Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit handelt, wobei bei Maßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschließlich das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson ausschlaggebend sein darf(Hinweis E 5. März 1998, 97/18/0424). (Hier: Die Fremde hat durch ihre gegen das SGG gerichteten Straftaten das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit gravierend verletzt. Da dieses Verhalten den Schluss rechtfertigt, sie werde als Inhaberin eines Reisepasses bzw. eines Personalausweises auch in Zukunft gegen dieses einen hohen Stellenwert aufweisende öffentliche Interesse verstoßen, ist die Passentziehung als Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Sicherheit gerechtfertigt.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000180101.X01

Im RIS seit

24.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten