RS Vwgh 2003/11/26 99/20/0449

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2003
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Index

25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58;
StVG §122;

Rechtssatz

Erhebt ein Beschwerdeführer, obwohl er eine Administrativbeschwerde ergreifen könnte, nur eine Aufsichtsbeschwerde, so löst diese kein förmliches Verwaltungsverfahren aus. Die Aufsichtsbeschwerde braucht gemäß § 122 StVG nicht mit Bescheid erledigt zu werden. Selbst die Wahl der äußeren Form eines Bescheides in Erledigung einer Aufsichtsbeschwerde durch die Behörde könnte nicht zu einer Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers führen, sodass Beschwerden gegen Erledigungen, deren Inhalt sich auf die Ablehnung einer aufsichtsbehördlichen Verfügung beschränkt, ohne Rücksicht auf die Form der Erledigung zurückzuweisen sind (Hinweis: B 25.11.1999, Zl. 98/20/0476 mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999200449.X02

Im RIS seit

24.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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