RS Vwgh 2003/11/26 2001/20/0659

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2003
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat richtete in einem Schreiben an einen Sachverständigen in Ergänzung zu dessen Gutachten zur Situation der Hazaras in Afghanistan unter dem Taliban-Regime

1.) die Frage, ob er die Gründe näher anführen könne, warum er - auch im Lichte insbesondere des Massakers an Hazaras in Yakoalang zu Anfang des Jahres 2001 oder der Zerstörung der Buddha-Statuen in Barmiyan im Siedlungsgebiet der Hazaras im März dieses Jahres - nicht von einer allgemeinen Verfolgung der Hazaras nur wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ohne Hinzutreten sonstiger (vor allem politischer oder religiöser) in der individuellen Sphäre des Asylwerbers gelegener Gründe, ausgehe, vor allem in den vom Sachverständigen angeführten Gebieten wie Kabul, Ghazni, Hazarajat und Mazar-e Sharif,

und 2.) die Frage, ob diese Einschätzung, dass er eine allgemeine Verfolgung der Hazaras nur wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit ausschließe, nur für die gegenwärtige Situation oder auch als Prognose für einen absehbaren - zumindest mittelfristigen - Zeitraum gelte. Wenn letzteres zu bejahen sei, möge ausgeführt werden, auf Grund welcher Annahmen sich diese Prognose begründe. Diese, vom Sachverständigen weder in der Verhandlung noch in seinem späteren Zusatzgutachten schlüssig beantworteten Fragen wären vom unabhängigen Bundesasylsenat zu klären gewesen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001200659.X03

Im RIS seit

24.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten