RS Vwgh 2003/11/27 2002/06/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2003
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 idF 1998/I/158;
BauO Tir 2001 §25 Abs2;
BauO Tir 2001 §25 Abs3;
BauRallg;
ROG Tir 2001 §55 Abs2;

Rechtssatz

Aus ihrem § 55 Abs. 2 Tir ROG 2001 betreffenden Vorbringen kann ein Nachbarrecht der Beschwerdeführer nach der Tiroler Bauordnung LGBl. Nr. 94/2001 (Tir BauO 2001) nicht abgeleitet werden, weil dem Nachbarn gemäß § 25 Abs. 2 Tir BauO 2001 nur die im § 25 Abs. 3 Tir BauO 2001 normierten beschränkten Mitspracherechte zukommen, in Bezug auf die öffentlich-rechtliche Einwendungen erhoben werden können, und er seine Parteistellung gemäß § 42 AVG verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung solche Einwendungen erhebt (das Vorliegen der übrigen im § 42 Abs. 1 AVG genannten Voraussetzungen wird unterstellt). Dabei kommt es auch dann zum Verlust der Parteistellung, wenn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden (vgl. das Erkenntnis vom 3. Juli 2001, Zl. 2000/05/0063), worunter solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Umstände geltend gemacht werden, die nach der abschließenden Aufzählung des § 25 Abs. 3 Tir BauO 2001 kein Nachbarrecht begründen.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002060084.X01

Im RIS seit

19.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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