RS Vwgh 2003/11/27 2002/06/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2003
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Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BauPolZuständigkeitsübertragung Bludenz Bregenz Feldkirch 1969 §1 litc;
GewO 1973 §2 Abs1 Z9 impl;
GewO 1994 §2 Abs1 Z9 idF 2000/I/121;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/04/0125 E 25. April 1995 VwSlg 14244 A/1995 RS 1 Hier betreffend § 2 Abs. 1 Z. 9 GewO 1994; hier ohne fallspezifischen Zusatz am Ende.

Stammrechtssatz

Nach § 2 Abs 1 Z 9 GewO 1973 kommt es hinsichtlich der häuslichen Nebenbeschäftigung im wesentlichen auf die Eigenart und Betriebsweise an. Eine Tätigkeit ist somit nicht als häusliche Nebenbeschäftigung anzusehen, wenn die geübte Betriebsweise für eine häusliche Nebenbeschäftigung nicht typisch ist (Hinweis E 11.5.1977, 1467/76). Auch wenn das Merkmal des gesetzlichen Ausnahmetatbestandes, daß die Beschäftigung eine "häusliche" zu sein hat, nicht zu eng ausgelegt werden darf (Hinweis E 20.9.1960, 624/59, VwSlg 5364 A/1960), so muß es sich dennoch insoferne um eine "häusliche" Beschäftigung handeln, als sie im Rahmen des eigenen Hausstandes auszuüben ist (Hinweis E 8.11.1967, 73/67, VwSlg 7216 A/1967; hier: im Hinblick auf die Ankündigung des Abschlusses von Beherbergungsverträgen durch Verteilung von zweisprachigen Prospekten mit der Aufschrift "private rooms" an am Bahnhof ankommende Reisende ist die Vermietung einer gesonderten Wohnung, die nicht das Merkmal eines "gemeinsamen Hausstandes" aufweist, unter Beistellung der Bettwäsche und Reinigung der Objekte keine häusliche Nebenbeschäftigung iSd § 2 Abs 1 Z 9 GewO 1973).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002060041.X01

Im RIS seit

30.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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