RS Vwgh 2003/11/27 2002/06/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2003
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Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
10/02 Novellen zum B-VG
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BauPolZuständigkeitsübertragung Bludenz Bregenz Feldkirch 1969 §1 litc;
B-VGNov 1974 Art3;
GewO 1994 §2 Abs1 Z9 idF 2000/I/121;

Rechtssatz

Im Hinblick auf das in § 2 Abs. 1 Z. 9 GewO 1994 aufgestellte Kriterium der "häuslichen Nebenbeschäftigung" kann im Beschwerdefall nicht davon ausgegangen werden, dass ein "Matratzenlager" mit 26 Betten und den entsprechenden sanitären Einrichtungen sowie den in diesem Zusammenhang notwendigerweise zu verrichtenden Dienstleistungen für eine häusliche Nebenbeschäftigung typisch ist. Aus dem für die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Z. 9 GewO 1994 bedeutsamen Art. III der B-VG Novelle BGBl. Nr. 444/1974 ist die Grenze für die im Rahmen der häuslichen Nebenbeschäftigung zulässige Vermietung von Gästebetten mit 10 anzunehmen (vgl. das Erkenntnis vom 9. Juli 1999, Zl. 96/04/0224).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002060041.X03

Im RIS seit

30.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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