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L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt VorarlbergNorm
BauPolZuständigkeitsübertragung Bludenz Bregenz Feldkirch 1969 §1 litc;Rechtssatz
Im Hinblick auf das in § 2 Abs. 1 Z. 9 GewO 1994 aufgestellte Kriterium der "häuslichen Nebenbeschäftigung" kann im Beschwerdefall nicht davon ausgegangen werden, dass ein "Matratzenlager" mit 26 Betten und den entsprechenden sanitären Einrichtungen sowie den in diesem Zusammenhang notwendigerweise zu verrichtenden Dienstleistungen für eine häusliche Nebenbeschäftigung typisch ist. Aus dem für die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Z. 9 GewO 1994 bedeutsamen Art. III der B-VG Novelle BGBl. Nr. 444/1974 ist die Grenze für die im Rahmen der häuslichen Nebenbeschäftigung zulässige Vermietung von Gästebetten mit 10 anzunehmen (vgl. das Erkenntnis vom 9. Juli 1999, Zl. 96/04/0224).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002060041.X03Im RIS seit
30.12.2003