RS Vwgh 2003/11/27 2002/06/0041

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Veröffentlicht am 27.11.2003
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Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BauPolZuständigkeitsübertragung Bludenz Bregenz Feldkirch 1969 §1 litc;
GewO 1994 §111 Abs2 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Sollte der vom Mitbeteiligten verwendete Begriff "Selbstversorgerhütte" in dem Sinne zu verstehen sein, dass sich der Mitbeteiligte darauf berufen wollte, es handle sich bei dem von ihm beabsichtigten "Matratzenlager" um eine Einrichtung, die einer Schutzhütte vergleichbar sei und daher im Sinne des § 111 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994 keiner Gewerbeberechtigung bedürfe, so könnte der Verwaltungsgerichtshof diese Ansicht nicht teilen, da es einer "Schutzhütte" immanent ist, dass sie im schlecht erschlossenen Gebiet gelegen ist. Das Objekt liegt aber nach dem den genehmigten Plänen beigeschlossenen Lageplan im verkehrsmäßig erschlossenen Ortsgebiet, so dass diese Ausnahmebestimmung nicht anzuwenden ist.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002060041.X04

Im RIS seit

30.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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