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L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt VorarlbergNorm
BauPolZuständigkeitsübertragung Bludenz Bregenz Feldkirch 1969 §1 litc;Rechtssatz
Sollte der vom Mitbeteiligten verwendete Begriff "Selbstversorgerhütte" in dem Sinne zu verstehen sein, dass sich der Mitbeteiligte darauf berufen wollte, es handle sich bei dem von ihm beabsichtigten "Matratzenlager" um eine Einrichtung, die einer Schutzhütte vergleichbar sei und daher im Sinne des § 111 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994 keiner Gewerbeberechtigung bedürfe, so könnte der Verwaltungsgerichtshof diese Ansicht nicht teilen, da es einer "Schutzhütte" immanent ist, dass sie im schlecht erschlossenen Gebiet gelegen ist. Das Objekt liegt aber nach dem den genehmigten Plänen beigeschlossenen Lageplan im verkehrsmäßig erschlossenen Ortsgebiet, so dass diese Ausnahmebestimmung nicht anzuwenden ist.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002060041.X04Im RIS seit
30.12.2003