RS Vwgh 2003/11/27 2002/06/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2003
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 idF 1998/I/158;
AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren (hier nach der Tir BauO 2001) ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektivöffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980). Dies gilt auch für jene Nachbarn, die gemäß § 42 AVG (idF BGBl. I Nr. 158/1998) ihre Parteistellung beibehalten haben.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002060062.X01

Im RIS seit

25.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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