RS Vwgh 2003/12/3 2002/01/0589

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67c;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §36 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/01/0591 2002/01/0590

Rechtssatz

Fällt die Entscheidungspflicht nach Einbringung der Säumnisbeschwerde - innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 VwGG oder danach - in anderer Weise als durch Erfüllung (durch Nachholung der versäumten Entscheidung) weg, ist die Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen (Hinweis: B 11.6.2002, Zl. 2001/01/0556, mwN). Durch die Zurückziehung der an den Unabhängigen Verwaltungssenat gerichteten Maßnahmenbeschwerden nach Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG ist die mit den vorliegenden Säumnisbeschwerden geltend gemachte Pflicht zur Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerden weggefallen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG)Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010589.X01

Im RIS seit

11.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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