RS Vwgh 2003/12/3 2001/01/0354

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.2003
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57;
MRK Art3;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat hat sich mit den Folgen des Mordanschlages auf Präsident Laurent-Desiree Kabila und der Bestellung seines Sohnes Joseph Kabila zu seinem Nachfolger nicht ausreichend beschäftigt, obwohl die Ermordung eines Staatspräsidenten ein für die Asylfrage oder für die Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 möglicherweise bedeutsames Ereignis ist, was im konkreten Fall angesichts des notorischen Bürgerkrieges und verschiedener Berichte, die erkennen ließen, dass die humanitäre Lage und die Menschenrechtssituation in der Demokratischen Republik Kongo nicht unproblematisch waren, keiner näheren Erörterung bedarf (Hinweis: E 18.4.2002, Zl. 2001/01/0249, sowie zur Verpflichtung, aktuellste Beweismittel heranzuziehen E 4.4.2001, Zl. 2000/01/0348).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010354.X01

Im RIS seit

22.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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