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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat hat sich mit den Folgen des Mordanschlages auf Präsident Laurent-Desiree Kabila und der Bestellung seines Sohnes Joseph Kabila zu seinem Nachfolger nicht ausreichend beschäftigt, obwohl die Ermordung eines Staatspräsidenten ein für die Asylfrage oder für die Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 möglicherweise bedeutsames Ereignis ist, was im konkreten Fall angesichts des notorischen Bürgerkrieges und verschiedener Berichte, die erkennen ließen, dass die humanitäre Lage und die Menschenrechtssituation in der Demokratischen Republik Kongo nicht unproblematisch waren, keiner näheren Erörterung bedarf (Hinweis: E 18.4.2002, Zl. 2001/01/0249, sowie zur Verpflichtung, aktuellste Beweismittel heranzuziehen E 4.4.2001, Zl. 2000/01/0348).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010354.X01Im RIS seit
22.01.2004