RS Vfgh 2006/12/18 B1996/06

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Veröffentlicht am 18.12.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge

Vorschreibung einer jährlichen Seuchenvorsorgeabgabe iHv € 12,--.

Der bekämpfte Abgabenbescheid beschränkt sich auf die Verpflichtung zur Leistung eines jährlichen Geldbetrages von € 12,-- und verpflichtet die Beschwerdeführer darüber hinaus nicht zu einem bestimmten Verhalten. Welcher Verwendung die Einnahmen aus der Nö Seuchenvorsorgeabgabe zugeführt werden, ist nicht Inhalt des angefochtenen Bescheides. Angesichts dessen und der geringen Höhe des strittigen Abgabenbetrages (der den Beschwerdeführern im Fall ihres Obsiegens zu erstatten ist) ist das Vorbringen nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil der Beschwerdeführer im Sinne des §85 Abs2 VfGG darzutun.

Entscheidungstexte

  • B 1996/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 18.12.2006 B 1996/06

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1996.2006

Dokumentnummer

JFR_09938782_06B01996_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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