RS Vwgh 2003/12/3 2001/01/0547

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Veröffentlicht am 03.12.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §14 Abs1 Z1;
AsylG 1997 §14 Abs1 Z2;
FlKonv Art1 AbschnC;

Rechtssatz

Der vom unabhängigen Bundesasylsenat herangezogene, auf Art. 1 Abschnitt C FlKonv verweisende Verlusttatbestand des § 14 Abs. 1 Z 1 AsylG 1997 setzt voraus, dass "Asyl auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährt wurde". Dies trifft nicht zu, wenn Asyl durch Erstreckung gewährt wurde, worauf sich der Verlusttatbestand des § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG 1997 bezieht (vgl. demgegenüber etwa die Bezugnahme auf alle drei Formen der Asylgewährung in § 12 AsylG 1997).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010547.X01

Im RIS seit

22.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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