RS Vwgh 2003/12/4 2003/16/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.2003
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Index

32/06 Verkehrsteuern
98/01 Wohnbauförderung

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 litb;
WFG 1984 §2 Z7;

Rechtssatz

Bei einer Arbeiterwohnstätte darf die Nutzfläche 130 m2 nicht übersteigen (Hinweis E 21.11.1985, 83/16/0062; E 26.6.1986, 86/16/0066). Für die Berechnung der Nutzfläche hat der Verwaltungsgerichtshof eine Orientierung an den Wohnbauförderungsgesetzen als zutreffend erkannt. Nach § 2 Z 7 WFG 1984 ist als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes abzüglich der Wandstärken und der im Verlaufe der Wände befindlichen Durchbrechungen anzusehen; Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- und Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen. (Hier: Da nach dem Inhalt der Akten von der Beschwerdeführerin eine bereits geschaffene Arbeiterwohnstätte erworben wurde, ist entscheidend, welches Ausmaß die Wohnstätte im Zeitpunkt des Erwerbsvorganges gehabt hat; Grundfläche des Kachelofens in die Nutzfläche einzubeziehen)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003160133.X01

Im RIS seit

22.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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