Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende, Mag. Hemetsberger und Mag. Kuranda in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des schweren Raubs nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 14. März 2024, Hv1*-16, nach der in Anwesenheit des Ersten Staatsanwalts HR Mag. Gutmayer (als Vertreter der Leitenden Oberstaatsanwalts), des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Gstöttner durchgeführten Berufungsverhandlung am 26. Februar 2025Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende, Mag. Hemetsberger und Mag. Kuranda in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des schweren Raubs nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 14. März 2024, Hv1*-16, nach der in Anwesenheit des Ersten Staatsanwalts HR Mag. Gutmayer (als Vertreter der Leitenden Oberstaatsanwalts), des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Gstöttner durchgeführten Berufungsverhandlung am 26. Februar 2025
I./ zu Recht erkannt:römisch eins./ zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben;
das angefochtene Urteil wird in seinem Strafausspruch (unter Aufhebung des Beschlusses gemäß § 494a StPO) dahin abgeändert, dass die Freiheitsstrafe auf 24 Monate angehoben und davon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein 16-monatiger Strafteil mit dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wird.das angefochtene Urteil wird in seinem Strafausspruch (unter Aufhebung des Beschlusses gemäß Paragraph 494 a, StPO) dahin abgeändert, dass die Freiheitsstrafe auf 24 Monate angehoben und davon gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein 16-monatiger Strafteil mit dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last;Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last;
II./ beschlossen:römisch zwei./ beschlossen:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wird vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Verfahren LG Wels Hv2* abgesehen, dort jedoch gemäß Abs 6 leg cit die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO wird vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Verfahren LG Wels Hv2* abgesehen, dort jedoch gemäß Absatz 6, leg cit die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15 Abs 1, 144 Abs 1 StGB (A./), des Verbrechens des schweren Raubs nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (B./) und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB (C./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* des Verbrechens der Erpressung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 144, Absatz eins, StGB (A./), des Verbrechens des schweren Raubs nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB (B./) und des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB (C./) schuldig erkannt.
Er hatte am 8. Juli 2023 zwischen ** und ** C*
A./ mit dem Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung durch gefährliche Drohung mit der Zufügung einer Verletzung am Vermögen zur Herausgabe von 20 Euro Bargeld zu nötigen versucht, indem er äußerte, er werde dessen, nur zur Ansicht übergebenes Mobiltelefon behalten, falls ihm C* nicht 20 Euro gebe, wobei die Tat aufgrund des Zögerns und Nachfragens des Genötigten beim Versuch blieb;
B./ im Anschluss daran durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe 20 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt, indem er unter Vorhalt eines Klappmessers die Herausgabe des Geldes forderte (US 1 f iVm US 4 f);B./ im Anschluss daran durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe 20 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt, indem er unter Vorhalt eines Klappmessers die Herausgabe des Geldes forderte (US 1 f in Verbindung mit US 4 f);
C./ im Anschluss daran durch gefährliche Drohung zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung zur Verheimlichung des Geschehens zu nötigen versucht, indem er ihm, der noch unter dem Eindruck der Drohung mit dem Messer stand, gegenüber sinngemäß äußerte, er dürfe seinen Freunden nichts vom Vorfall erzählen, widrigenfalls er Stress mit ihm bekomme.
Hierfür verhängten die Erstrichter über den Angeklagten unter Anwendung (auch) des § 19 Abs 1 JGG nach dem Strafsatz des § 143 Abs 1 StGB eine 18-monatige Freiheitsstrafe, wobei sie einen zwölfmonatigen Strafteil mit dreijähriger Probezeit bedingt nachsahen (§ 43a Abs 3 StGB). Gleichzeitig wurde mit Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der im Verfahren LG Wels Hv* gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, dort jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert (Abs 6 leg cit).Hierfür verhängten die Erstrichter über den Angeklagten unter Anwendung (auch) des Paragraph 19, Absatz eins, JGG nach dem Strafsatz des Paragraph 143, Absatz eins, StGB eine 18-monatige Freiheitsstrafe, wobei sie einen zwölfmonatigen Strafteil mit dreijähriger Probezeit bedingt nachsahen (Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB). Gleichzeitig wurde mit Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO vom Widerruf der im Verfahren LG Wels Hv* gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, dort jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert (Absatz 6, leg cit).
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Sanktionsausspruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit Berufung und Beschwerde; mit ihren Rechtsmitteln trägt sie auf Strafmaßanhebung unter Ausschaltung des § 43a Abs 3 StGB und den Widerruf der bedingten Strafnachsicht an. Nur die Berufung ist teilweise erfolgreich.Gegen diesen Sanktionsausspruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit Berufung und Beschwerde; mit ihren Rechtsmitteln trägt sie auf Strafmaßanhebung unter Ausschaltung des Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB und den Widerruf der bedingten Strafnachsicht an. Nur die Berufung ist teilweise erfolgreich.
Bei der Strafbemessung werteten die Erstrichter das Alter des Angeklagten unter 21 Jahren und dass es teilweise (zu A./ und C./) beim Versuch blieb, als mildernd; erschwerend wogen demgegenüber das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und einem Vergehen und eine – im engsten Sinn – einschlägige Vorstrafe wegen Freiheits- und Vermögensdelinquenz.
Dieser Katalog ist mit dem zutreffenden Hinweis der Berufungswerberin zu Lasten des Angeklagten noch um seinen überaus raschen Rückfall nur wenige Tage nach der erwähnten Verurteilung durch das Landesgericht Wels vom 26. Juni 2023 (vgl ON 2.4) sowie – jedenfalls im Rahmen des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB schuldaggravierend (RIS-Justiz RS0090597) – um die Delinquenz während offener Probezeit zu ergänzen.Dieser Katalog ist mit dem zutreffenden Hinweis der Berufungswerberin zu Lasten des Angeklagten noch um seinen überaus raschen Rückfall nur wenige Tage nach der erwähnten Verurteilung durch das Landesgericht Wels vom 26. Juni 2023 vergleiche ON 2.4) sowie – jedenfalls im Rahmen des Paragraph 32, Absatz 2 und Absatz 3, StGB schuldaggravierend (RIS-Justiz RS0090597) – um die Delinquenz während offener Probezeit zu ergänzen.
Wenngleich das aktuelle Rechtsmittelverfahren von zwei Rechtsgängen und damit für den Angeklagten von einer gewissen, zusätzlich belastenden Phase der Unsicherheit über den endgültigen Verfahrensausgang geprägt ist, so ist die bis zur Urteilsrechtskraft etwa eineinhalbjährige Gesamtdauer des Verfahrens unter dem Aspekt des § 34 Abs 2 StGB noch keinesfalls unverhältnismäßig lang. Zeiten konkreter Bearbeitungsstillstände oder -verzögerungen im Sinn einer Konventionsverletzung nach Art 6 Abs 1 EMRK (vgl Riffel in WK2 StGB § 34 Rz 47 ff) werden selbst vom Angeklagten nicht aufgezeigt.Wenngleich das aktuelle Rechtsmittelverfahren von zwei Rechtsgängen und damit für den Angeklagten von einer gewissen, zusätzlich belastenden Phase der Unsicherheit über den endgültigen Verfahrensausgang geprägt ist, so ist die bis zur Urteilsrechtskraft etwa eineinhalbjährige Gesamtdauer des Verfahrens unter dem Aspekt des Paragraph 34, Absatz 2, StGB noch keinesfalls unverhältnismäßig lang. Zeiten konkreter Bearbeitungsstillstände oder -verzögerungen im Sinn einer Konventionsverletzung nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK vergleiche Riffel in WK2 StGB Paragraph 34, Rz 47 ff) werden selbst vom Angeklagten nicht aufgezeigt.
Alles in allem ist die mit einem Zehntel des zur Verfügung stehenden Rahmens von bis zu 15 Jahren ausgeschöpfte Freiheitsstrafsanktion angesichts der ergänzten erschwerenden Aspekte anhebungsbedürftig: 24 Monate Freiheitsstrafe sind tat- und schuldadäquat.
Zwar ist der Rechtsmittelargumentation einzuräumen, dass neben dem konkreten Zuschnitt des Strafzumessungskatalogs insbesondere die rascheste Rückfälligkeit des Angeklagten die Einschätzung seiner Resozialisierungsbereitschaft markant trübt. Anderseits kann aber die, durch den plausiblen aktuellen Bericht der Bewährungshilfe unterlegte, sehr positive persönliche Entwicklung des Angeklagten im vergangenen Jahr ebensowenig übersehen werden. Sie erlaubt es, ihm nach dem – nun erstmaligen – effektiven Vollzug des gesetzlich längstmöglichen Strafteils bei (ungeachtet des mittlerweile eineinhalbjährigen Zurückliegens der Tat) längstmöglicher Probezeit wiederum eine ausreichend günstige Spezialprognose zu erstellen.
Folglich fehlt es aber auch an einem tragfähigen Ansatz für den zusätzlichen Widerruf der bedingten Nachsicht einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe; unausweichlich hat es aber beim sachgerechten Widerrufssurrogat der Probezeitverlängerung zu bleiben.
Textnummer
EL635European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2025:0100BS00107.24T.0226.000Im RIS seit
06.03.2025Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025