RS Vfgh 2007/1/9 B2046/06

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Veröffentlicht am 09.01.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Dienstrecht

Rechtssatz

Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils.

Versetzung des Antragstellers von seinem bisherigen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 7, auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a, Grundlaufbahn.

Der Antragsteller führt aus, dass ihm durch die Versetzung ein vermögenswerter Nachteil entstünde, weil die Differenz zwischen dem Einkommen auf einer Planstelle mit Grundlaufbahn nach der Versetzung und der Funktionsgruppe 7 vor der Versetzung monatlich brutto € 365,20 betrage und den Antragsteller darüber hinaus eine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Frau treffe.

Da der Antragsteller im Fall seines Obsiegens Anspruch auf Bezüge entsprechend seiner besoldungsrechtlichen Stellung vor der Versetzung hat, hätte er darzulegen gehabt, warum der Vollzug des angefochtenen Bescheides auch im Hinblick auf diesen Umstand für den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B2046.2006

Dokumentnummer

JFR_09929891_06B02046_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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