RS Vwgh 2003/12/4 2002/16/0246

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §15a Abs2 Z1;
EStG 1988 §2 Abs3 Z1;
EStG 1988 §2 Abs3 Z2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z3;
EStG 1988 §24;

Rechtssatz

Vom Gesetz ist nicht gefordert, dass der Übergeber unmittelbar vor der Übergabe Einkünfte gem § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 erzielt hat. Unter dem Gesichtspunkt des Beschwerdefalles ist davon auszugehen, dass nach ständiger einkommensteuerrechtlicher Lehre und Rechtsprechung - die im Hinblick auf die ausdrückliche Bezugnahme auch für die Auslegung des § 15a ErbStG maßgeblich erscheint - die Verpachtung eines Betriebes idR noch nicht als Betriebsaufgabe anzusehen ist (Hinweis Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, § 24 EStG 1988, Tz 34 und die dort angeführte Judikatur). So ist insbesondere von der Aufgabe des Betriebes erst dann zu sprechen, wenn der Verpächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem noch vorhandenen Betriebsvermögen nicht in der Lage wäre, den Betrieb fortzuführen oder wenn er sonst nach außen zu erkennen gibt, dass er nicht die Absicht hat, den Betrieb nach Auflösung des Pachtvertrages weiterzuführen (Hinweis E 16.12.1999, 97/15/0134). (Hier: Die belangte Behörde hat ausgehend von der unzutreffenden Rechtsauffassung, der Übergeber müsse bis zur Übergabe entsprechende Erwerbseinkünfte erzielt haben, Erhebungen darüber unterlassen, ob die Verpachtung einer Aufgabe des Betriebes gleichzusetzen ist oder nicht. Der bloße Einsichtnahme in die Urkunde über den Erwerbsvorgang - in welcher auf das Pachtverhältnis hingewiesen worden ist - reichte für die von der belangten Behörde vorzunehmende Beurteilung nicht aus.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002160246.X03

Im RIS seit

22.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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