RS Vwgh 2003/12/11 99/14/0081

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Veröffentlicht am 11.12.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art9;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/16/0182 E 24. November 1994 VwSlg 6943 F/1994 RS 2

Stammrechtssatz

Zu den durch Art 9 B-VG rezipierten allgemein anerkannten Regeln des

Völkerrechts gehört vor allem der Grundsatz der Vertragstreue. Es müssen daher die innerstaatlichen Rechtsnormen so ausgelegt werden, daß sie mit den zwischenstaatlichen Verpflichtungen Österreichs nicht in Widerspruch geraten (Hinweis Klecatsky/Morscher, Das österreichische Bundesverfassungsrecht3, E 3 zu Art 9 B-VG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999140081.X02

Im RIS seit

11.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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