RS Vwgh 2003/12/11 2000/14/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2003
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §98 Z2;
EStG 1988 §98 Z3;
EStG 1988 §99 Abs1 Z1;
KStG 1988 §1 Abs3 Z1;
KStG 1988 §21 Abs1;

Beachte

Besprechung in:SWI 3/2004, 99 - 107;

Rechtssatz

Anders als Zahlungen an Künstleragenturen sind Zahlungen an Künstler im Rechtskleid einer juristischen Person zu beurteilen. Die Künstleragentur ist ein vom Künstler zu unterscheidender Dritter, der eigenständige Managementleistungen erbringt, aber nicht selbst an der Unterhaltungsdarbietung beteiligt ist. Demgegenüber unterscheidet sich die Leistung einer Künstlergruppe (wie eines Orchesters oder einer Theatergruppe) im Rechtskleid einer juristischen Person nicht von jener im Rechtskleid einer Personengesellschaft oder eines Künstlers als einer natürlichen Person. Wenn der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. November 2003, 2000/15/0033, bei Anwendung des § 98 Z 2 und 3 iVm § 99 Abs 1 Z 1 EStG 1988 unterschieden hat, ob ein Veranstalter Rechtsbeziehungen direkt zum ausländischen Künstler unterhält oder bloß zu einer Künstleragentur, weil im letztgenannten Fall der Abzugsteuer nach § 99 Abs 1 Z 1 EStG 1988 nur jener Anteil des Entgeltes unterliegt, der Einkünfte des Künstlers darstellt, hat er dabei auf die eigenständigen (Management)Leistungen einer Künstleragentur Bedacht genommen. Anderes gilt für den Fall des im Rechtskleid der juristischen Person auftretenden Künstlers bzw Mitwirkenden an Unterhaltungsdarbietungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000140165.X03

Im RIS seit

22.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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