RS Vwgh 2003/12/11 99/07/0059

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Veröffentlicht am 11.12.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
WRG 1959 §78 Abs1 idF 1997/I/074;
WRG 1959 §93 Abs3 idF 1997/I/074;
WRG 1959 §97 Abs2 idF 1997/I/074;

Rechtssatz

Bei den Entscheidungen und Verfügungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes iSd § 97 Abs. 2 WRG 1959, gegen die die Schlichtungsstelle angerufen werden kann, handelt es sich nicht um solche Erledigungen, denen Bescheidqualität zuzumessen wäre. Das hat zur Folge, dass für die Beurteilung einer Anfechtungstauglichkeit solcher "Entscheidungen und Verfügungen" von Organen eines Wasserverbandes vor der Schlichtungsstelle auch nicht die strengen Regeln des Verwaltungsrechtes über die Voraussetzungen der Bescheidqualität von Erledigungen angewendet werden müssen (Hinweis B 28. Februar 1996, 96/07/0029).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999070059.X02

Im RIS seit

08.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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