RS Vwgh 2003/12/11 2002/21/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2003
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §104 Abs1 idF 2000/I/034;
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z5 idF 2000/I/134;
FrG 1997 §48 Abs1;
MRK Art7;
VStG §1 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/18/0128 E 12. März 2002 RS 3(hier nur dritter Satz)

Stammrechtssatz

Anlässlich der Änderung des § 104 FrG 1997 durch die Novelle 2000/I/034 wurde keine Übergangsregelung erlassen. Die Behörde hat daher im erst nach dem 1. Juli 2000 erlassenen Bescheid die Frage, ob der Fremde Schlepperei begangen hat, bereits nach § 104 Abs. 1 FrG 1997 idF 2000/I/034 zu beurteilen. Gegen dieses Ergebnis bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil das in Art. 7 MRK normierte Rückwirkungsverbot nur für Strafen gilt und es sich bei einem Aufenthaltsverbot nicht um eine Strafe, sondern um eine administrativ-rechtliche Maßnahme handelt (Hinweis E 21.12.1998, 98/18/035).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002210087.X05

Im RIS seit

06.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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