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19/05 MenschenrechteNorm
FrG 1997 §104 Abs1 idF 2000/I/034;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/18/0128 E 12. März 2002 RS 3(hier nur dritter Satz)Stammrechtssatz
Anlässlich der Änderung des § 104 FrG 1997 durch die Novelle 2000/I/034 wurde keine Übergangsregelung erlassen. Die Behörde hat daher im erst nach dem 1. Juli 2000 erlassenen Bescheid die Frage, ob der Fremde Schlepperei begangen hat, bereits nach § 104 Abs. 1 FrG 1997 idF 2000/I/034 zu beurteilen. Gegen dieses Ergebnis bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil das in Art. 7 MRK normierte Rückwirkungsverbot nur für Strafen gilt und es sich bei einem Aufenthaltsverbot nicht um eine Strafe, sondern um eine administrativ-rechtliche Maßnahme handelt (Hinweis E 21.12.1998, 98/18/035).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002210087.X05Im RIS seit
06.02.2004Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011